Sehr geehrte Frau Haering,
vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Oberbürgermeister Reiter sowie an die 2. Bürgermeisterin, Frau Habenschaden und die 3. Bürgermeisterin, Frau Dietl. Herr Oberbürgermeister Reiter hat uns gebeten, Ihnen in der Sache zu antworten.
Gerne erläutern wir Ihnen den Hintergrund der erforderlichen Zustimmung der Nutzer*innen des Erdgeschosses des nächstliegenden Gebäudes für das Aufstellen eines Hochbeets.
Generell wird bei allen Aufstellungen vor der Fassade eines Hauses regelmäßig die Zustimmung des Eigentümers verlangt. Die Möglichkeit, Hochbeete auf öffentlichem Grund zu errichten, ist in erster Linie dazu bestimmt, Anwohnenden eine Möglichkeit zum Gärtnern und optischen Verschönern ihres Wohnorts zu geben. Den größten Einfluss hat ein aufgestelltes Hochbeet dabei auf den nächsten Anwohnenden auf Erdgeschossniveau. Diese werden regelmäßig mit der Optik des Beetes konfrontiert und bekommen auch mögliche Auswirkungen wie vermehrtes Insektenaufkommen oder entstehende Gerüche am intensivsten mit. Aus diesem Grund sollen Erdgeschossnutzer*innen nicht durch Hochbeete zwangsbeglückt werden, gegen die sie Einwände haben. Solche im Erlaubnisverfahren ungehörten Einwände könnten im Nachgang zu Nachbarschaftsstreitigkeiten und Beschwerden führen, die besser schon vor Genehmigungserteilung berücksichtigt werden können.
Soweit das Aufstellen von Fahrradständern erlaubt wird, handelt es sich regelmäßig um Gewerbetreibende, die die Ständer unmittelbar vor ihrem eigenen Geschäft aufstellen, also selbst in vielen Fällen Erdgeschossnutzer*innen sind. Fahrradständer sind in ihrer Optik auch nicht in gleichem Maße wie Hochbeete von einer regelmäßigen Pflege abhängig. In Fällen wie bei der Beantragung von Parklets, die ebenfalls einer stärkeren Pflege bedürfen, wird ebenfalls eine schriftliche Einverständniserklärung angrenzender Erdgeschossnutzer*innen verlangt.
Auch im Fall der Schanigärten verhält es sich in der Regel so, dass der Schanigarten direkt vor dem eigenen Gastronomiebetrieb verortet ist.
Hinsichtlich der Gebührenerhebung hat die Verwaltung ihren Spielraum bereits dadurch ausgenutzt, dass wir für die Aufstellung von Hochbeeten durch Privatpersonen keine Sondernutzungsgebühren erheben. Dies ist nach Art. 18 Abs. 2a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) unserem Ermessen überlassen, welches die Stadt München mit der Sondernutzungsgebührensatzung ausgeübt hat.
Hinsichtlich der Verwaltungsgebühren steht den Gemeinden ein solches Ermessen nicht zu, es findet Bundesrecht Anwendung. Dabei sind Verwaltungsgebühren innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens zu erheben, sofern keine der ebenfalls gesetzlich festgelegten Gründe für persönliche oder sachliche Gebührenbefreiung bestehen. Die hiesige Verwaltungsgebühr bewegt sich am unteren Rand des möglichen Gebührenrahmens. Die Gebühren müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Auch im Vergleich mit in anderen Angelegenheiten erhobenen Verwaltungsgebühren ist die Festlegung einer Verwaltungsgebühr von wenigstens 30 Euro dem entstehenden Verwaltungsaufwand angemessen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.